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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Lukas Reiter – glasReiter – Bürgeraustraße 38 – 9900 Lienz

1. Geltung dieser Bedingungen

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten diese, unserem Vertragspartner bekannt gegebenen, Bedingungen.

Unser Vertragspartner stimmt zu, dass auch im Fall der Verwendung von AGB durch ihn unsere Bedingungen Anwendung finden, wenn nicht ausdrücklich schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

2. Angebote

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

3. Aufträge

Aufträge, ob mündlich oder schriftlich erteilt, gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung allein maßgebend. Die Erledigung vorliegender oder eingehender Aufträge bleibt aber auch ohne vorherige Bestätigung zu diesen Bedingungen vorbehalten. Die in Katalogen, Prospekten oder sonstigen Informationsschriften enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

4. Beanstandungen / Regress / Verjährung

Der Empfänger ist im Zuge der Anlieferung zur sofortigen Prüfung der gelieferten Ware verpflichtet und hat erkennbare Mängel, Fehlmengen, Falschlieferungen und sonstige erkennbare Beanstandungen bei sonstigem Verlust seiner Rechte (insbesondere der Gewährleistungs-, Irrtums-, Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüche), am Lieferschein schriftlich festzuhalten. Sollten wir die Ware an unserem Firmengelände vor die Werkstätte stellen aufgrund vom Kundenwunsch, gilt für uns die Ware als abgeholt und das Risiko geht auf den Kunden über. Erfolgt im Zuge der Anlieferung durch den Empfänger keine Prüfung, wird diese durch uns oder den von uns beauftragten Lieferanten im Namen und auf Risiko des Empfängers durchgeführt und am Lieferschein festgehalten, und ist der Empfänger an das Ergebnis dieser Prüfung mit denselben Rechtsfolgen wie oben beschrieben gebunden. Darüber hinaus werden - unbeschadet anderslautender gesetzlicher Regelungen - Rügen, die nicht spätestens 8 Tage nach Ankunft der Ware unter Angabe der Gründe schriftlich bei uns eingelangt sind, nicht berücksichtigt. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an eine andere Adresse als die Rechnungsadresse zugestellt (z.B. Baustellenlieferung, etc.), so hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Ware von einer befugten Person übernommen wird. Sollte bei der Anlieferung keine befugte Person zu Warenannahme anwesend sein, wird die Ware an der angegebenen Adresse abgestellt. Damit gilt die Ware als übernommen. Nachträgliche Reklamationen und Beanstandungen können nicht anerkannt werden. D.h. die 8tägige Prüffrist gilt nicht für Lieferungen an Adressen, die von der Rechnungsadresse abweichen. Jede Verwendung oder Aufteilung der Ware, welche die anderweitige Verfügungsmöglichkeit durch uns darüber auch nur teilweise beschränkt, schließt jedweden Anspruch wegen Mängel an der Ware oder Verpackung aus. Die Übernahme von Kosten, die durch Verarbeitung bzw. Verglasung beanstandeter Ware, aber auch durch Ersatzverarbeitung bzw. Ersatzverglasung entstehen (insbesondere Kosten für Ein- oder Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt- und Wegzeit) geht nicht zu unseren Lasten. Im Falle fehlerhafter Lieferung besteht nach unserer Wahl nur ein Anspruch auf Verbesserung, Austausch oder Preisminderung. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz aller Art, sind ausgeschlossen. Blindglasreklamationen oder andere Beanstandungen, deren Ursache auf Mängel zurückzuführen sind, welche unser Vorlieferant zu vertreten hat, können nur insoweit berücksichtigt werden, wie dieser sie gelten lässt. Beanstandungen, Bemängelungen oder Meinungsverschiedenheiten halten die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zahlung der fälligen Rechnungsbeträge nicht auf. Weitergehende Obliegenheiten unseres Vertragspartners gemäß §§ 377 ff. UGB bleiben unberührt. Ein über die Ansprüche nach diesem Punkt hinausgehender Regressanspruch gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen. Spätestens nach sechs Monaten ab Anlieferung ist jeglicher Ersatzanspruch, auf welche Rechtsansprüche auch immer gestützt (insbesondere Gewährleistungs-, Irrtums-, Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüche), ausgeschlossen, außer aus zwingenden Rechtsvorschriften ergibt sich Anderes.

5. Beschaffenheit der Ware

Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die von unseren Vorlieferanten beanspruchten Toleranzen hinsichtlich Dicke, sonstiger Maße, sowie der Fehler usw. werden auch von uns in Anspruch genommen und der Empfänger akzeptiert diese Einschränkungen. Isoliergläser werden so produziert, dass diese bis zu einer Meereshöhe von 1.000 m über Adria verbaut werden können. Sollte die Einbauhöhe zwischen 1.000 und 3.000 m liegen bitte bei der Bestellung die Seehöhe angeben, damit das Druckausgleichsventil eingebaut werden kann. Sollte keine Angabe vom Kunden erfolgen, gehen wir davon aus, dass die Einbauhöhe unter 1.000 m liegt!

6. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, einschließlich aller Nebenforderungen, bleibt die Ware unser unbeschränktes Eigentum, auch dann, wenn sie im Betrieb des Käufers bearbeitet oder verwendet wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Käufer schon jetzt zu, dass wir die Ware auf seine Kosten jederzeit abholen können. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern. Insoweit er die Ware vor ihrer vollständigen Bezahlung an einen Dritten weiterverkauft oder für ihn bearbeitet bzw. einbaut, gilt bis zur vollständigen Bezahlung der Erlös als an uns mit dinglicher Wirkung zur Sicherheit abgetreten und hat der Käufer einen diesbezüglichen Buchvermerk in seinen Büchern zu setzen. Die Abtretung wird hinfällig, sobald der Käufer seine Schuld vollständig bezahlt hat. Der Käufer kann aber von uns insoweit Rückübertragung verlangen, als der Wert der dem Lieferanten gegebenen Sicherungen, dessen Lieferungsforderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Der Käufer darf die ihm gelieferte Ware bis zur völligen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Wird die Ware oder die Forderung von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der unsere Verfügungsmöglichkeit einschränkt, so ist der Käufer verpflichtet, uns sofort davon zu benachrichtigen. Sollte unser Eigentum durch Zuwiderhandeln des Käufers untergehen und wir dadurch unsere Forderung nicht zur Gänze erhalten, steht uns eine Konventionalstrafe in Höhe des dreifachen Betrages, den wir nicht erhalten haben, zu.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Leistungen als auch für die Gegenleistungen ist der Sitz unseres Unternehmens, somit 9900 Lienz. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben aber das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

8. Lieferzeiten - Lieferverzug

Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten, Angaben über Lieferzeiten sind stets unverbindlich. Schadenersatzansprüche, Verzugsstrafen oder dergleichen aus angeblich verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Wir sind überdies ausdrücklich von der Einhaltung einer Frist oder Lieferverpflichtung ohne Gegenansprüche befreit, wenn die liefernde Industrie Befreiungsgründe nach deren Verkaufsbedingungen geltend machen kann.

9. Preisstellung

Einzelheiten über die Preisstellung ergeben sich aus dem detaillierten Angebot bzw. den Preislisten. Alle Preisangaben erfolgen unverbindlich auf Grund der Tagespreise. Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung gültige Tagespreis, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer.

10. Rücktrittsrecht

Verkäufe werden unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit getätigt. Ergibt sich, dass diese Voraussetzungen nicht vorhanden gewesen oder nicht mehr vorhanden sind, steht uns jederzeit das Recht zu, vom Verkauf zurückzutreten oder unsere Verkaufsbedingungen zu ändern. Wir können auch dann, und zwar ohne Schadenersatzanspruch, vom Vertrag zurücktreten, wenn Umstände eintreten, welche es uns ohne unser Verschulden unmöglich machen, die Ware fristgerecht oder ordnungsgemäß zu liefern.

11. Schadenersatzansprüche

Unbeschadet der Regelungen im Punkt 4. haften wir für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche aus verspäteter Lieferung. Betriebsstörungen, Streiks, Transportschwierigkeiten, Verpackungsmängel und ähnliche Umstände entbinden uns mindestens für die Dauer der Störung von der Einhaltung erteilter Zusagen, ohne dass der Käufer daraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann.

12. Sicherheit

Das Recht, vor oder auch nach erfolgtem Verkauf jederzeit die Beibringung einer Sicherheit zu verlangen und bis zur Gestellung einer solchen die Lieferung abzulehnen, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Durch ein solches Verlangen gerät der Verkäufer nicht in Verzug, ist demgegenüber aber berechtigt, falls der Käufer die Abnahme der Ware, die Zahlung oder die Beibringung der Sicherheit verzögert, diesen in Verzug zu setzen und im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verfahren.

13. Technische Verkaufsbedingungen

Insbesondere solche über Maße und deren Errechnung, Frachten, Preisermittlung, Pfandgeld, Verpackung, Kisteninhalt, Dicken etc., ergeben sich aus den handelsüblichen Gepflogenheiten bzw. der jeweiligen Preisliste oder Sonderofferte. Sie sind insoweit als ein ergänzender Teil dieser Bedingungen zu betrachten. Die Flächenberechnung erfolgt gemäß der ÖNORM B 2227.

14. Verpackung

Insoweit die Verpackung nicht Eigentum des Fabrikanten ist, bleibt sie, falls nicht anders bekanntgegeben, Eigentum des Verkäufers. Die Mitlieferung der Verpackung begründet nach dem Ermessen des Verkäufers in diesem Fall ein Rückforderungsrecht oder einen Anspruch auf Schadenersatz mindestens in Höhe des ausbedungenen Pfandes oder Wertes.

15. Versand und Bruchgefahr

Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers, auch wenn Frankolieferung vereinbart ist. Mit Übergabe der Ware an die Eisenbahn, einen anderen Transportführer oder bei Anlieferung mit unserem eigenen Wagen an den Empfänger, geht die Gefahr einschließlich der Bruchgefahr auf den Empfänger über. Die Preisstellung "frei Haus" oder eine etwaige Hilfeleistung unsererseits bzw. des sonstigen Transporteurs beim Abladen etc. schließen dies nicht aus. Die unbeanstandete Übernahme durch die Eisenbahn oder durch einen anderen Transportführer oder den Empfänger selbst, gilt als Beweis, dass die Ware in ordnungsmäßiger Beschaffenheit übergeben ist. Es wird dem Empfänger nahegelegt, alle Sendungen vor Annahme zu besichtigen und, wenn bruchverdächtig, nur unter amtlicher Bescheinigung anzunehmen, um die Regressmöglichkeit gegen die Bahn etc. zu erhalten. Bei Anlieferung mit unserem eigenen Wagen gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung gestellt worden ist. Das Abladen durch uns oder Hilfeleistung beim Abladen bedeutet nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung, vielmehr hat der Empfänger für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und von sich aus die erforderlichen Arbeitskräfte zum Abladen zu stellen.

16. Rechnungseinsprüche / Zahlungen / Verzugszinsen / Verzugsfolgen

Einsprüche gegen die gelegten Rechnungen müssen bei sonstigem Verfall binnen 8 Tagen schriftlich bei uns einlangen. Unbeschadet der Erhebung von Einsprüchen oder Gegenforderungen hat der Vertragspartner Rechnungen in ihrem vollen Betrag bei Fälligkeit zu bezahlen. Die Rechnungsbeträge sind spesenfrei ohne Abzug gemäß den jeweiligen Bedingungen mittels Überweisung oder in Bar zahlbar. Wir sind berechtigt, jede andere Zahlungsform (z.B. mit Wechsel oder Scheck) abzulehnen. Für den Fall der Annahme dieser Zahlungsform besteht darauf jedenfalls kein Skontoanspruch und werden die mit dieser Zahlungsform verbundenen Spesen vom Vertragspartner getragen. Bei jeder (auch unverschuldeten) Zahlungszielüberschreitung werden Verzugszinsen von 8% jährlich verrechnet. Neben diesen Verzugszinsen sind wir berechtigt, eine pauschale Entschädigung für unsere Betreibungskosten in Höhe von € 200,00 bzw. wenn der fällige Forderungsbetrag € 10.000,00 übersteigt in Höhe von 2% des fälligen Betrages sowie eine pauschale Entschädigung in Höhe von 5% des fälligen Forderungsbetrages zu verlangen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für den Fall, dass unsere Forderung nicht zur Gänze bezahlt wird, insbesondere im Fall eines Insolvenzverfahrens, die gewährten Rabatte insoweit zurückzufordern, als sämtliche Rechnungsbeträge der letzten 12 Monate vor dem Zahlungsverzug mit einem pauschalen Aufschlag von 30% nachverrechnet werden. Die Gewährung eines Kassaskontos erfolgt nur auf den Nettowarenbetrag der Rechnung. Für Fracht, Verpackung usw. wird kein Skonto gewährt. Reisende, Vertreter und sonstige im Außendienst tätige Personen sind zur Entgegennahme von Geld ohne schriftliche Vollmacht der Lieferfirma nicht berechtigt. Zahlungen an solche Personen leistet der Käufer auf sein Risiko, d.h. ohne schuldbefreiende Wirkung.

17. Normen

Technische Normen, Toleranzen und visuelle Qualität

Die Ausführung der beauftragten Leistungen erfolgt nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie unter Berücksichtigung der für die jeweilige Leistung einschlägigen anerkannten Regeln der Technik.

Soweit für die beauftragten Leistungen einschlägig, werden insbesondere die maßgeblichen ÖNORMEN, ÖNORM EN, EN- und EN-ISO-Normen in ihrer jeweils für den Auftrag maßgeblichen Fassung herangezogen. Dies betrifft insbesondere die technischen Regelwerke für Glaserarbeiten, konstruktiven Glasbau, Sicherheitsverglasungen, Mehrscheiben-Isolierglas, Verbund- und Verbundsicherheitsglas, Einscheiben-Sicherheitsglas sowie die jeweils einschlägigen Anforderungen an Bemessung, Verarbeitung und Montage.

Visuelle Qualität von Mehrscheiben-Isolierglas

Für die Beurteilung der visuellen und optischen Qualität von Mehrscheiben-Isolierglas sowie der hierfür maßgeblichen Toleranzen und zulässigen Abweichungen gilt insbesondere die ÖNORM EN 1279-1:2018, „Glas im Bauwesen – Mehrscheiben-Isolierglas – Teil 1: Allgemeines, Systembeschreibung, Austauschregeln, Toleranzen und visuelle Qualität", insbesondere deren Anhang F „Visuelle Qualität von Mehrscheiben-Isolierglas", in der für den Auftrag maßgeblichen Fassung.

Die Beurteilung der visuellen Qualität hat unter den in dieser Norm festgelegten Prüf- und Betrachtungsbedingungen zu erfolgen. Abweichungen, Unregelmäßigkeiten oder optische Erscheinungen stellen daher nicht bereits aufgrund ihrer bloßen Wahrnehmbarkeit einen Mangel dar. Maßgeblich ist, ob diese bei normgerechter Beurteilung die nach den einschlägigen technischen Regelwerken zulässigen Grenzwerte und Toleranzen überschreiten.

Bei der Beurteilung sind insbesondere die vorgesehene Betrachtungsart und der Betrachtungsabstand, die Lichtverhältnisse, der Betrachtungswinkel, die jeweilige Zone der Glasfläche sowie Art, Größe, Anzahl und Lage einer etwaigen visuellen Abweichung entsprechend den einschlägigen Regelwerken zu berücksichtigen.

Produkt- und materialbedingte Erscheinungen, die nach den einschlägigen Normen und technischen Regelwerken zulässig sind oder bei der normgemäßen Beurteilung nicht als Fehler gelten, stellen keinen Mangel dar, soweit nicht ausdrücklich eine davon abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde.

Soweit im Angebot, in der Auftragsbestätigung, in Plänen, Leistungsverzeichnissen oder sonstigen individuell getroffenen Vereinbarungen bestimmte technische Anforderungen, Ausführungsarten, Qualitätsmerkmale oder Normen ausdrücklich festgelegt wurden, gehen diese individuellen Vereinbarungen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor.

Änderungen von Normen oder technischen Regelwerken nach Vertragsabschluss werden nur berücksichtigt, soweit deren Anwendung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist oder zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wird.

18. Garantie

Wurde von uns für eine Ware schriftlich eine Garantie geleistet, so sind wir an diese nur dann gebunden, wenn nachweislich unsere Verarbeitungs- und Behandlungsvorschriften eingehalten wurden. Wir weisen darauf hin, dass wir keine Garantie bzw. Gewährleistung und Haftung für einen Glasbruch übernehmen. Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Glasbruchversicherung. Glas als unterkühlte Flüssigkeit gehört zur Klasse der spröden Körper. Eine Überschreitung der Elastizitätsgrenze – speziell im Bereich der Glaskante – kann unzuverlässige Zugspannungen aufbauen, die beim Glas keine nennenswerte plastische Verformung wie zB.: bei Metallen, zulassen, sondern führen hier unmittelbar zum Bruch. Da aufgrund heutiger Fertigungsqualitäten Eigenspannungen, die allein zum Glasbruch führen können, nicht vorkommen, ist Glasbruch nur durch Fremdeinflüsse bewirkt und deshalb grundsätzlich kein Reklamationsgrund.

19. Lagerkosten

Sollte die bestellte Ware vom Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen bei uns abgeholt werden, wird ab der fünften Woche pro Woche eine Lagergebühr von 1 % vom Rechnungsbetrag in Rechnung gestellt.

20. Zustellung

Die Zufahrt direkt zum Lieferort mit LKW muss möglich sein, ansonsten werden zusätzliche Kosten nachträglich in Rechnung gestellt. Auf der Baustelle muss Wasser und Strom kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

21. Recht

Anwendbares Recht ist österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.

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